Seit dem 25. Mai 2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union. Sie regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen. Das soll sicherstellen, dass personenbezogene Daten innerhalb der Europäischen Union geschützt sind. Vereine, Organisationen und Initiativen hat die DSGVO vor große Herausforderungen gestellt. Die Verordnung ist nun schon seit zwei Jahren in Kraft, doch viele Fragezeichen bleiben bei dem Einen oder Anderen bestehen.
Der Landesbeauftragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit hat auf seiner Seite alle wichtigen Infos zusammengestellt. Hier finden Sie auch Formulare, Muster und Beispiele.
Ehrenamt heißt per Definition, dass die Tätigkeit freiwillig und unentgeltlich ausgeübt wird. Das heißt aber nicht, dass für die ehrenamtliche Arbeit nichts gezahlt werden darf. Zumindest der Aufwand und die Auslagen können erstattet werden. Auch eine Anerkennung in Form eines Taschengeldes ist denkbar. Solche Aufwandsentschädigungen können in verschiedener Form gezahlt werden. Grundsätzlich müssen alle Geldleistungen versteuert werden. Um das zivilgesellschaftliche Engagement zu fördern und zu honorieren, hat der Gesetzgeber im Jahr 2007 mit dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ Steuervergünstigungen im Einkommensteuergesetz (EStG) geschaffen. Er unterscheidet bei den Aufwandsentschädigungen in Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale.
Die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG)
Ehrenamtlich Tätige dürfen als Entschädigung für ihre Arbeit pro Jahr 840 Euro steuerfrei einnehmen (Stand 2021). Dieser Steuerfreibetrag wird als Ehrenamtspauschale bezeichnet. Sozialversicherungsbeiträge müssen darauf ebenfalls nicht gezahlt werden. Selbstverständlich dürfen sie auch mehr für ihre ehrenamtliche Arbeit verdienen. Allerdings werden für alle Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit, die über 840 Euro liegen, Steuern und Sozialabgaben fällig.
Die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG)
Bis zu 3000 Euro im Jahr können Übungsleiter nebenberuflich verdienen, ohne dass dafür Steuern oder Sozialabgaben fällig werden. Als Übungsleiter gelten nicht nur Übungsleiter/Trainer im eigentlichen Sinn in Sportvereinen, sondern auch Betreuer in anderen Vereinen, Ausbilder bei der freiwilligen Feuerwehr, Kursleiter an der Volkshochschule und andere ähnliche Tätigkeiten, die gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken dienen.
Wichtig: Für dieselbe Tätigkeit darf neben der Übungsleiterpauschale nicht gleichzeitig die Ehrenamtspauschale in Anspruch genommen werden. Beide Pauschalen greifen nur dann, wenn es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt – egal, ob diese im selben Verein oder in derselben Einrichtung ausgeübt werden.
Weiterführende Informationen gibt es hier.
Zivilgesellschaft in Zahlen – ZiviZ
Der ZiviZ-Survey ist eine repräsentative Organisationsbefragung, die seit 2012 regelmäßig zentrale Strukturmerkmale und Entwicklungen in der organisierten Zivilgesellschaft erfasst. Es handelt sich um eine einzigartige repräsentative Organisationsbefragung in Deutschland, die das gesamte Spektrum an Engagementfeldern abdeckt. Im Rahmen des ZiviZ-Survey 2023 haben von den 125.000 eingeladenen Organisationen 12.792 an der Online-Befragung teilgenommen. Der aktuelle Hauptbericht stellt zentrale Entwicklungen in der Organisationslandschaft sowie die Herausforderungen von Organisationen in unterschiedlichen Engagementfeldern und räumlichen Kontexten vor. Bereits im März 2023 wurde ein Trendbericht veröffentlicht, der erste Ergebnisse der Befragung und Entwicklungen über die vergangenen zehn Jahre skizzierte. Gefördert wurde der ZiviZ-Survey 2023 von der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt sowie den acht Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Saarland und Schleswig-Holstein und dem Stifterverband.
Die Erhebung des inzwischen fünften Surveys fand bereits 2019 statt. Im Jahr 2019 engagierten sich demnach bundesweit 28,8 Millionen Menschen freiwillig – das sind 39,7 % der Bevölkerung ab 14 Jahren in Deutschland. Seit der letzten Erhebung im Jahr 2014 ist die Engagementquote stabil geblieben. Der Anteil freiwillig engagierter Menschen aber ist in den letzten zwanzig Jahren deutlich gestiegen. Im Jahr 1999 übten noch 30,9 % der Personen ab 14 Jahren in Deutschland eine freiwillige Tätigkeit aus.
ZiviZ-Survey 2023 – Hauptbericht
Die im November 2023 veröffentlichte Studie stellt zentrale Strukturmerkmale zivilgesellschaftlicher Organisationen zu Engagementfeldern, Personalstrukturen und der Finanzierung dar. Der Bericht geht außerdem auf Themen wie Diversität, Krisenresilienz oder Zusammenarbeit mit engagementfördernden Infrastruktureinrichtungen ein, die besonders häufig im Fokus aktueller engagementpolitischer Debatten stehen.
ZiviZ-Survey 2023 – Länderbericht Rheinland-Pfalz
Grundsätzlich soll ehrenamtliches Engagement in der Freizeit ausgeübt werden. Ehrenamtlich Tätige, die in einem abhängigen Arbeitsverhältnis stehen, haben jedoch unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Freistellung. Konkret heißt das, dass sie zur Ausübung ihres Ehrenamtes Sonderurlaub vom Arbeitgeber bekommen können.
Eine Übersicht zu bestehenden Freistellungsregelungen für ehrenamtlich Tätige in Rheinland-Pfalz hat die Leitstelle Ehrenamt und Bürgerbeteiligung der Staatskanzlei zusammengestellt.
Ein Führungszeugnis ist eine behördliche Bescheinigung über bisher registrierte Vorstrafen einer Person. Von Ehrenamtlichen, die mit Kindern oder Jugendlichen arbeiten, kann „zum Zwecke des Schutzes Minderjähriger“ ein erweitertes Führungszeugnis verlangt werden (Bundeszentralregistergesetzes § 30 und § 31). Gegenüber dem einfachen Führungszeugnis enthält das erweiterte Führungszeugnis zusätzlich Verurteilungen wegen Sexualdelikten, die für die Aufnahme in das normale Führungszeugnis zu geringfügig sind.
Ein Führungszeugnis kann persönlich beim örtlichen Einwohnermeldeamt unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses beantragt werden oder über das Portal des Bundesamts für Justiz.
Die Bearbeitungskosten betragen 13 Euro (Stand 2020). Diese Gebühr entfällt, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich für eine gemeinnützige Einrichtung (z. B. Sportverein) erfolgt oder im Rahmen eines Freiwilliges Soziales Jahres oder Bundesfreiwilligendienstes ausgeübt wird (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d EStG). Hier gilt die gesetzliche Befreiung von der Gebührenpflicht. Der Auftraggeber (Verein, Organisation u.a.) muss die ehrenamtliche Tätigkeit bestätigen.
„Für die öffentliche Aufführung von urheberrechtlich geschützten musikalischen Werken aus dem sogenannten „Weltrepertoire“ der GEMA müssen Lizenzvergütungen an die GEMA abgeführt werden, die diese nach einem komplexen Verteilerschlüssel an ihre Mitglieder ausschüttet.“ Die notwendigen Nutzungsrechte müssen gegen eine Nutzungsgebühr erworben werden. So steht es auf Wikipedia.
Einfach ausgedrückt: Möchte jemand (ein Verein, eine Organisation oder Einrichtung u. a.) öffentlich Unterhaltungs- und Tanzmusik aufführen, muss er dafür Geld zahlen. Man zahlt also dafür, die jeweilige Musik nutzen zu dürfen. Das eingenommene Geld wird von der GEMA nach Abzug einer Verwaltungsgebühr an die Urheber (z. B. Musiker, Komponisten oder Textdichter) ausgezahlt.
Die GEMA hat ein Online-Portal eingerichtet. Hier können Sie Ihre Musiknutzung anmelden oder sich beraten lassen. Eine Kalkulation von Lizenzvergütungen ist auch ohne vorherige Registrierung möglich.
Fragen beantwortet das GEMA-Kundencenter rund um die Uhr unter Telefon +49(0) 30 588 58 999.
Eine Spende ist eine freiwillige Ausgabe, für die der Spender keine Gegenleistung erwartet.
Um eine Spende im Rahmen der jährlichen Steuererklärung absetzen zu können, muss diese freiwillig und an einen steuerbegünstigten Verein/Organisation/Initiative geleistet werden. Sie darf ausschließlich zur Unterstützung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher oder besonders förderungswürdiger Zwecke verwendet werden.
Eine Vielzahl der Einrichtungen und Vereine ist vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt und von der Körperschaftsteuer befreit. Sie können daher Spendenbescheinigungen ausstellen. Wer also an diese Vereine oder Organisationen spendet, kann diese Spende von der Steuer absetzen. Dafür muss der Verein/die Organisation eine Spendenbescheinigung ausstellen. Sie wird der Steuererklärung beigefügt.
Bitte nutzen Sie die offiziellen Formulare des Bundesministeriums der Finanzen:
Wer ehrenamtlich in einem Verein arbeitet, steht oft schnell vor juristischen Fragen. Folgende Seiten zeigen auf, worauf Vereine insgesamt, aber auch der Vorstand und jedes einzelne Mitglied achten sollten:
https://www.vereinsrecht.de/
https://deutsches-ehrenamt.de/vereinsrecht/
Das Handbuch für alle Ehrenamtler: https://www.ratgeber-verbraucherzentrale.de/recht-versicherungen/vereinsrecht-und-ehrenamt-46007841
Der Versicherungsschutz für ehrenamtlich Engagierte gehört zu den kompliziertesten Aspekten in der Freiwilligenarbeit. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben Ehrenamtliche zweierlei Risiken:
1. Sie können selbst Opfer eines körperlichen Schadens werden. Hier stellt sich die Frage nach einer Unfallversicherung.
2. Sie können selbst Schäden verursachen, etwa am Eigentum anderer Personen. In diesem Fall schützt sie eine Haftpflichtversicherung vor Schadensansprüchen.
Die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebene Broschüre „Zu Ihrer Sicherheit“ bietet eine gute Orientierung und gibt Auskunft über die geltenden Regelungen zum Unfallschutz. Die Broschüre informiert darüber, welche Ehrenämter gesetzlich unfallversichert sind und welche sich freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung absichern können. Daneben werden die Versicherungen von Verbänden sowie die Sammelversicherungen der Ländern beleuchtet.
Ein Großteil der Ehrenamtlichen übt seine Tätigkeit im Dienst von Städten, Kommunen, Vereinen, Organisationen oder Initiativen aus und ist in der Regel über deren Haftpflichtversicherung versichert. Erkundigen Sie sich, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit besteht!
Die Landesregierung Rheinland-Pfalz hat für ehrenamtlich Engagierte eine pauschale Unfall- und Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Sie greift immer dann, wenn im Schadensfall keine andere Versicherung die Engagierten absichert. Hier geht es zum Flyer.
Weitere Informationen zum Versicherungsschutz im Ehrenamt in Rheinland-Pfalz finden Sie unter dem folgenden Link: https://wir-tun-was.rlp.de/de/service/versicherung/
Die Leitstelle Ehrenamt und Bürgerbeteiligung der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz steht Ihnen für Auskünfte und Beratung gern zur Verfügung:
Telefon: 06131/165764
Mail: leitstelle(at)stk.rlp.de
Beratungszeiten: Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr, samstags von 10 bis 15 Uhr